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Räumstellenanzeige

Anzeige einer Räumstelle nach § 14 SprengG

Gemäß § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) haben Kampfmittelräumfirmen mindestens zwei Wochen vor Aufnahme von Tätigkeiten, die der Untersuchung von kampfmittelverdächtigen Flächen und deren Räumung dienen, diese den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Niedersachsen gilt diese Pflicht aufgrund der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) gegenüber den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.

Neben den gesetzlichen Erfordernissen gegenüber den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern ist es seitens der Kampfmittelräumfirmen geboten, den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen (KBD) nachrichtlich in das Anzeigeverfahren aufzunehmen. Die nachrichtlich übersandte Räumstellenanzeige dient der kooperativen Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und ermöglicht eine kurzfristige Betreuung durch den KBD. Außerdem können durch das frühzeitige Vorliegen der Räumstellenanzeige beim KBD die spätere Räumstellendokumentation bereits vorbereitet und alle Maßnahmen, wie Kampfmittelfunde, Zwischenfälle und Veränderungen im Räumstellenverlauf kontinuierlich dokumentiert werden.

Um die ausgeführten Arbeiten (Arbeitsergebnisse) durch Eintragung in das Kampfmittelräumkataster des KBD dokumentieren und die Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Arbeiten bescheinigen zu können, sind die Arbeitsergebnisse im Nachgang zu den abgeschlossenen Kampfmitteluntersuchungen und Räumungen beim KBD einzureichen.

Damit eine automatisierte Datenübernahme erfolgen kann, ist für die Räumstellenanzeige gegenüber dem KBD ausschließlich der unter nachstehendem Link abrufbare Vordruck in digitaler Form zu verwenden und zu versenden.Der Anzeige ist ein Kartenausschnitt mit der Ausdehnung der Räumstelle beizufügen. Falls vorhanden können Sie uns den Umring der Anzeigefläche als Shapedatenbestand (Polygon in ETRS89/EPSG:25832) zusenden.


Achtung:
Räumstellen, auf denen die Arbeiten länger als 4 Wochen unterbrochen werden, sind erneut anzuzeigen.

Räumstellenanzeige
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