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Kampfmittelbelastung auf Grundstücken

Was sind Kampfmittel und warum müssen sie beseitigt werden?

Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg sind nach niedersächsischer Definition Munition und Munitionsteile militärischer Herkunft, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosionsstoffen bestehen, wie etwa Bomben, Granaten, Minen, Gewehrpatronen, Spreng- und Zündmittel. Hierunter können auch Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen subsumiert werden. Ihre Beseitigung ist als Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit der Allgemeinheit geboten.

Zuständige Gefahrenabwehrbehörden hierfür sind die Gemeinden.

Wer macht was?

Bauherren und bauausführende Firmen sind verantwortlich für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen. Sie haben einem Verdacht nachzugehen und erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.

Gewerbliche Kampfmittelräumfirmen (www.gkd-kampfmittelraeumung.de/mitglieder.html) übernehmen die erforderlichen Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. Sondierungsmaßnahmen, und werden von Grundstückseigentümern, Bauherren oder der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde (Gemeindeverwaltung) beauftragt.

Die Gemeinden treffen alle hoheitlichen Maßnahmen, die gegenüber Grundstückseigentümern und anderweitig Verantwortlichen erforderlich sind. Sie entscheiden auch über Sperrungen, Evakuierungen etc. Dabei werden sie durch die Polizei und den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) unterstützt.

Der KBD ist für die Bergung, die Entschärfung oder Sprengung, den Transport und die Vernichtung der Kampfmittel zuständig.

Wer trägt welche Kosten?

Das Land trägt die Kosten

  • für die systematische Auswertung von Luftbildaufnahmen und
  • der Beseitigung von Kampfmitteln, die der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dienen, also der Bergung, der Entschärfung oder Sprengung, des Transports und der Vernichtung eines Kampfmittels.

Das Land trägt nicht die Kosten für erforderliche Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere nicht das Abräumen von Gegenständen oberhalb des Erdreichs.

Der Antragsteller trägt die Kosten

  • für die Auswertung von Luftbildaufnahmen einzelner Baugrundstücke und
  • für weitergehende Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. der Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen sowie der Freilegung von Verdachtspunkten.

Die Gemeinde, als die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, kann nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlichen für sein Grundstück mit den Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln in Anspruch nehmen. Der Grundstückseigentümer ist als Zustandsverantwortlicher nach § 7 Abs. 2 Nds. NPOG ordnungspflichtig. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache, hier das Grundstück, für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Umfassende Regelungen zur Kostenträgerschaft finden Sie in dem nebenstehenden „Merkblatt zur Abwehr…“.

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